Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung
Stand: 16.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/310a#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/310a#abs-2 (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/310a#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 310a geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.